Satzung MSC Gaildorf


§ 1 Name. Sitz und Geschäftsjahr

  • Der am 13. Januar 1962 in Gaildorf Widergegründete Club führt den Namen „Motorsportclub Gaildorf e. V.", kurz MSC genannt. Er hat seinen Sitz in Gaildorf und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Schwabisch Hall unter der Reg-Nr. 173 eingetragen.
  • Er bildet als Motorsportclub eine Vereinigung von Motorsportmitgliedern.
  • Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Ziele

  • Der Club betätigt sich ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig im Sinne der §§ 51 ff der Abgabenordnung. Der Club fördert den Motorsport, indem er insbesondere selbst Motorsportveranstaltungen durchführt oder seinen Mitgliedern die Teilnahme an Motorsportveranstaltungen ermöglicht. Er betätigt sich dabei im Rahmen der motorsportlichen Regeln des ADAC und der internationalen Motorsport-Organisationen, denen der ADAC angeschlossen ist und wahrt die Belange dieser Organisationen. Der Club führt Maßnahmen durch, die ihm zur Hebung der allgemeinen Verkehrssicherheit geeignet erscheinen.
  • Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  • Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  • Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Ehrenmitgliedschaft

  • Zu Ehrenmitgliedern kann der Club Mitglieder ernennen, die sich insbesondere Verdienste um den MSC Gaildorf erworben haben.
  • Ehrenmitglieder besitzen die gleichen Rechte wie Mitglieder und sind beitragsfrei.

§ 4 Aufnahme

  • Die Aufnahme in den MSC muss bei diesem besonders beantragt werden. Eine Aufnahmekommission von mindestens zwei Clubmitgliedern, von denen eines dem Vorstand angehören muss, entscheidet über die Aufnahme.
  • Im Falle der Ablehnung brauchen die Gründe der Ablehnung nicht bekannt gegeben werden. Gegen die Ablehnung kann innerhalb von zwei Wochen schriftlich Einspruch bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden, die unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs endgültig entscheidet.

§ 5 Beiträge

  • Der Club erhebt von seinen Mitgliedern zur Bestreitung seiner Auslagen angemessene Beiträge, deren Höhe und Zahlungsweise die Mitgliederversammlung jährlich festlegt. Der jährliche Beitrag beträgt mindestens 15 EURO.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  • Die Beendigung der Mitgliedschaft beim MSC kann nur für den Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist mittels eingeschriebenen Briefes erfolgen.
  • Ein Mitglied kann vom engeren Clubvorstand aus der Mitgliederliste des Clubs gestrichen werden, wenn
    a) das Mitglied trotz Mahnung den fälligen Beitrag nicht bezahlt,
    b) die Streichung im Interesse des MSC notwendig erscheint.
  • Gegen die Streichung kann innerhalb von zwei Wochen schriftlich Einspruch beim Clubvorstand eingelegt werden, der unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entscheidet.

§ 7 Organe

  • Die Organe des Clubs sind:
    a) die Mitgliederversammlung
    b) der Vorstand.

§ 8 Mitgliederversammlung

  • Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des MSC Gaildorf. Sie muss jährlich im Januar oder Februar stattfinden. Alle Mitglieder und Ehrenmitglieder sind schriftlich mindestens zwei Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.
  • Die Tagesordnung muss mindestens folgende Punkte enthalten:
    a) Bericht des Vorsitzenden über das abgelaufene Geschäftsjahr,
    b) Bericht des Schatzmeisters und der Rechnungsprüfer,
    c) Bericht der Referenten,
    d) Entlastung des Vorstandes,
    e) Feststellung der Stimmliste,
    f) Wahlen (Vorstand, Rechnungsprüfer),
    g) Voranschlag für das laufende Geschäftsjahr,
    h) Anträge,
    i) Verschiedenes.

§ 9 Ablauf der Mitgliederversammlung

  • In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme. Stimmübertragung ist unzulässig.
  • Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig. Es entscheidet regelmäßig einfache Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Zweidrittelmehrheit ist erforderlich bei Beschlüssen
    a) über Satzungsänderungen,
    b) über Dringlichkeitsanträge,
    c) über Anträge auf Abberufung des Vorstandes oder eines Vorstandsmitglieds,
    d) über Auflösung des Clubs.
  • Die Wahlen erfolgen in geheimer Abstimmung. Die Mitgliederversammlung kann mit Dreiviertelmehrheit beschließen, eine Wahl durch Handzeichen durchzuführen.
  • Über Anträge kann mit Zustimmung der Mehrheit der Stimmberechtigten auch durch Zuruf entschieden werden.
  • Antrage für die Mitgliederversammlung des Motorsportclub Gaildorf können von jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen mindestens acht Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden eingegangen sein.
  • Über die Verhandlungen und Beschlüsse jeder Mitgliederversammlung ist Niederschrift zu führen, aus der mindestens die gefassten Beschlüsse hervorgehen müssen. Die Niederschrift muss von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet werden.
  • Bei der jährlichen Mitgliederversammlung sind von den ADAC Mitgliedern des MSC Gaildorf die Delegierten für die Mitgliederversammlung des ADAC Württemberg zu wählen.

§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung

  • Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen. Des Weiteren können dies mindestens ein Drittel der Mitglieder des Vereins auf Antrag verlangen.

§ 11 Der Vorstand

  • Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
    1. der / die Vorsitzende /n (min. 1, max. 3)
    2. der Schatzmeister
    Ziffer 1-2 bilden den engeren Vorstand. Der Club wird von 2 Personen des engeren Vorstands gemeinschaftlich vertreten.
  • Die erweiterte Vorstandschaft besteht aus:
    1. dem Schriftführer
    2. dem Sportleiter
    3. dem Rennleiter
    4. max. 6 Beisitzern, die besondere Bezeichnungen wie z.B. Pressereferent, Jugendleiter usw. führen können.
  • Die Vorstandschaft wird in der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre, in besonderen Fällen kann sie auch ein Jahr betragen. Alle zwei Jahre, gerechnet von Mitgliederversammlung zu Mitgliederversammlung, scheidet die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes aus, erstmals die unter den ungeraden Ziffern geführten.

§ 12 Rechnungsprüfer

  • Zur Prüfung der Finanzgebarung werden zwei Rechnungsprüfer gewählt. Die Rechnungsprüfer werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahre gewählt. Sie dürfen kein Amt im Vorstand bekleiden. Sie haben mindestens einmal im Jahr von der Mitgliederversammlung Buchführung und Kasse zu prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

§ 13 Satzungsänderungen

  • Anträge auf Satzungsänderungen können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden. Sie werden vom Vorstand geprüft und der Mitgliederversammlung vorgelegt. Diese entscheidet mit Zweidrittelmehrheit.

§ 14 Ehrenamt

  1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
  2. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
  3. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. (2) trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
  4. Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
  5. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.
  6. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.
  7. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 8 Wochen nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
  8. Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.
  9. Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die vom Vorstand erlassen und geändert wird.

§ 15 Auflösung

  • Dei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die ADAC Stiftung, die das Vermögen ausschließlich und unmittelbar zur Förderung gemeinnütziger Zwecke zu verwenden hat.

§ 16 Erfüllungsort und Gerichtsstand

  • Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Rechte und Pflichten als Clubmitglied ist Gaildorf und die dafür zuständigen Gerichte.

§ 17

  • Mit dieser Satzung verliert die Satzung vom 23. Februar 2007 ihre Gültigkeit.

Gaildorf, 22. März 2024


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